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Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung

13 Okt 2014

Informationen der Industrie- und Handelskammer in Baden-Württemberg

 

Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung

– 500 EUR pro Mitarbeiter/-in und Jahr

Ein kurzer Überblick für Unternehmer zu den neuen Regelungen aus

§ 3 Nr. 34 EStG

 

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern "etwas Gutes tun" wollten, mussten die Leistungen

bisher als geldwerter Vorteil beim Finanzamt angegeben und versteuert werden. Doch ab

2008 bleiben Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen

Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR je

Mitarbeiter/-in und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.

HINWEIS: Diese Neuregelung ist enthalten im Jahressteuergesetz 2009, das am

19.12.2008 im BGBl. I S. 2794 veröffentlicht wurde.

1 Neuer Freibetrag für Arbeitgeberleistungen

Rückenleiden sind heute mit die häufigste Krankheitsursache. Wer den ganzen Tag am

Computer sitzt, weiß davon ein Lied zu singen bzw. sein Leid zu klagen. Darüber hinaus

führen Leistungsdruck, Zeitmangel, Stress und Bewegungsmangel zu orthopädischen

Erkrankungen und zu internistischen und psychischen Reaktionen des Körpers. Viele

Arbeitgeber versuchen deshalb seit Jahren, durch Gesundheitsförderung und Prävention

etwas für ihre Mitarbeiter/-innen zu tun und so die Ausfallzeiten zu verringern. So bieten

sie den Mitarbeitern beispielsweise die Möglichkeit, an Rückentrainingsprogrammen

teilzunehmen und übernehmen dafür die Kosten. Die Finanzämter verlangten bisher, dass

solche Maßnahmen des Arbeitgebers als geldwerter Vorteil zu versteuern waren. Doch

der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Kostenübernahme des Arbeitgebers

keine Entlohnung für die Beschäftigung darstellt, sondern aus überwiegend

eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Denn die Trainingsmaßnahme dient dazu,

Fehlzeiten infolge von Rückenleiden zu verringern und dadurch die Kosten und den

Arbeitsablauf günstig zu gestalten.

Ab 2008 bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen

Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR

pro Mitarbeiter/-in und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG; § 52

Abs. 4c EStG). Die Neuregelung ist aufgenommen im Jahressteuergesetz 2009.

TIPP: Der Steuerfreibetrag gilt nur dann, wenn die Arbeitgeberleistungen "zusätzlich zum

ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Falls die Leistungen unter

Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des

vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei.

 

 

Auch Barzuschüsse begünstigt

Von der Steuerbefreiung begünstigt sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die

Mitarbeiter/-innen, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Wenn sich

also Unternehmer externe Unterstützung heranholen, um die Gesundheit ihrer

Mitarbeiter/-innen zu fördern, werden auch diese entsprechenden Maßnahmen von der

Steuer befreit. Beispiele hierfür sind u. a. Bewegungs- oder Ernährungsangebote und

Schulungs- bzw. Coachingmaßnahmen.

 

2 Begünstigte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung

Mit dem Steuerfreibetrag sollen Arbeitgeber dabei unterstützt werden, betriebsinterne

Maßnahmen der Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter/-innen durchzuführen.

Steuerbegünstigt sind gesundheitsfördernde Maßnahmen auf der Grundlage der

gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen, die in § 20 SGB V geregelt sind:

(1) Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention):

- Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und

Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und

gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme),

- Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und

Reduktion von Übergewicht),

- Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der

Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),

- Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang

mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).

(2) Betriebliche Gesundheitsförderung:

- arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung

arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),

- gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der

Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der

Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und

Motivierungskampagnen),

- psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der

Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),

- Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

HINWEIS: Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden

"Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der

Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 SGB V“ für die Leistungen der betrieblichen

Gesundheitsförderung (gemäß § 20a SGB V) aufgeführt sind.

TIPP: Viele Fitnessstudios und Sportvereine verfügen über entsprechende Angebote zur

Gesundheitsförderung (Sport, Entspannung, Ernährung etc.). Die Übernahme bzw.

Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist leider nicht

steuerbefreit.

 

3 Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen

Interesse

Wenn der Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung seiner Mitarbeiter/-innen mehr als 500

EUR pro Person und Jahr aufwendet, gilt wie bisher auch weiterhin: Aufwendungen zur

Gesundheitsförderung, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des

Arbeitgebers liegen, bleiben steuerfrei. Hierbei handelt es sich nicht um geldwerte Vorteile

für den Arbeitnehmer.

Als überwiegend betrieblich veranlasst anerkannt sind beispielsweise:

o Aufwendungen des Arbeitgebers für Massagen der Mitarbeiter/-innen. Eine

Firma hat z.B. auf eigene Kosten einen Therapeuten beauftragt, um die an

Computer-Arbeitsplätzen tätigen Mitarbeiter/-innen zu massieren. Damit sollten

Rücken- und Nackenleiden vorgebeugt und so Krankheitstage vermieden werden.

Der BFH hatte ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse bejaht und einen

steuerpflichtigen geldwerten Vorteil für die Massagen verneint.3

o Aufwendungen des Arbeitgebers für Rückentrainingsprogramme der

Mitarbeiter/-innen. Die Kostenübernahme des Arbeitgebers stellt hier keine

Entlohnung für die Beschäftigung dar, sondern erfolgt aus überwiegend

eigenbetrieblichem Interesse. Denn die Trainingsmaßnahme dient dazu,

Fehlzeiten infolge von Rückenleiden zu verringern und dadurch die Kosten und

den Arbeitsablauf günstig zu gestalten. Es liegt kein geldwerter Vorteil vor, der zu

versteuern wäre.4

HINWEIS: Die Neuregelung dient auch hier der Vereinfachung: Bis zu einem Betrag von

500 EUR entfällt künftig die Prüfung, ob die Arbeitgeberleistung "im überwiegend

betrieblichen Interesse" liegt und damit steuerfrei ist oder ob dies nicht der Fall ist. Falls

die Aufwendungen des Arbeitgebers für solche Aufwendungen höher sind, bleiben sie

selbstverständlich auch nach wie vor steuerfrei.

 

Gesetzliche Grundlagen5

§ 3 Nr. 34 EStG

Steuerfrei sind

1. …..

34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des

Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der

betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und

Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

§ 20a SGB V - Betriebliche Gesundheitsförderung

(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben

(betriebliche Gesundheitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der

Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken

und Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen

Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu

entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit

dem zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen. Sie können Aufgaben nach

Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck

gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen

lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen

zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten

entsprechend.

 

Diese Information hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit

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