Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung
13 Okt 2014
Informationen der Industrie- und Handelskammer in Baden-Württemberg
Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung
– 500 EUR pro Mitarbeiter/-in und Jahr
Ein kurzer Überblick für Unternehmer zu den neuen Regelungen aus
§ 3 Nr. 34 EStG
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern "etwas Gutes tun" wollten, mussten die Leistungen
bisher als geldwerter Vorteil beim Finanzamt angegeben und versteuert werden. Doch ab
2008 bleiben Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR je
Mitarbeiter/-in und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
HINWEIS: Diese Neuregelung ist enthalten im Jahressteuergesetz 2009, das am
19.12.2008 im BGBl. I S. 2794 veröffentlicht wurde.
1 Neuer Freibetrag für Arbeitgeberleistungen
Rückenleiden sind heute mit die häufigste Krankheitsursache. Wer den ganzen Tag am
Computer sitzt, weiß davon ein Lied zu singen bzw. sein Leid zu klagen. Darüber hinaus
führen Leistungsdruck, Zeitmangel, Stress und Bewegungsmangel zu orthopädischen
Erkrankungen und zu internistischen und psychischen Reaktionen des Körpers. Viele
Arbeitgeber versuchen deshalb seit Jahren, durch Gesundheitsförderung und Prävention
etwas für ihre Mitarbeiter/-innen zu tun und so die Ausfallzeiten zu verringern. So bieten
sie den Mitarbeitern beispielsweise die Möglichkeit, an Rückentrainingsprogrammen
teilzunehmen und übernehmen dafür die Kosten. Die Finanzämter verlangten bisher, dass
solche Maßnahmen des Arbeitgebers als geldwerter Vorteil zu versteuern waren. Doch
der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Kostenübernahme des Arbeitgebers
keine Entlohnung für die Beschäftigung darstellt, sondern aus überwiegend
eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Denn die Trainingsmaßnahme dient dazu,
Fehlzeiten infolge von Rückenleiden zu verringern und dadurch die Kosten und den
Arbeitsablauf günstig zu gestalten.
Ab 2008 bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR
pro Mitarbeiter/-in und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG; § 52
Abs. 4c EStG). Die Neuregelung ist aufgenommen im Jahressteuergesetz 2009.
TIPP: Der Steuerfreibetrag gilt nur dann, wenn die Arbeitgeberleistungen "zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Falls die Leistungen unter
Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des
vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei.
Auch Barzuschüsse begünstigt
Von der Steuerbefreiung begünstigt sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die
Mitarbeiter/-innen, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Wenn sich
also Unternehmer externe Unterstützung heranholen, um die Gesundheit ihrer
Mitarbeiter/-innen zu fördern, werden auch diese entsprechenden Maßnahmen von der
Steuer befreit. Beispiele hierfür sind u. a. Bewegungs- oder Ernährungsangebote und
Schulungs- bzw. Coachingmaßnahmen.
2 Begünstigte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
Mit dem Steuerfreibetrag sollen Arbeitgeber dabei unterstützt werden, betriebsinterne
Maßnahmen der Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter/-innen durchzuführen.
Steuerbegünstigt sind gesundheitsfördernde Maßnahmen auf der Grundlage der
gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen, die in § 20 SGB V geregelt sind:
(1) Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention):
- Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und
Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und
gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme),
- Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und
Reduktion von Übergewicht),
- Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der
Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),
- Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang
mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).
(2) Betriebliche Gesundheitsförderung:
- arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung
arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),
- gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der
Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der
Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und
Motivierungskampagnen),
- psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der
Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),
- Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).
HINWEIS: Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden
"Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der
Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 SGB V“ für die Leistungen der betrieblichen
Gesundheitsförderung (gemäß § 20a SGB V) aufgeführt sind.
TIPP: Viele Fitnessstudios und Sportvereine verfügen über entsprechende Angebote zur
Gesundheitsförderung (Sport, Entspannung, Ernährung etc.). Die Übernahme bzw.
Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist leider nicht
steuerbefreit.
3 Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen
Interesse
Wenn der Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung seiner Mitarbeiter/-innen mehr als 500
EUR pro Person und Jahr aufwendet, gilt wie bisher auch weiterhin: Aufwendungen zur
Gesundheitsförderung, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers liegen, bleiben steuerfrei. Hierbei handelt es sich nicht um geldwerte Vorteile
für den Arbeitnehmer.
Als überwiegend betrieblich veranlasst anerkannt sind beispielsweise:
o Aufwendungen des Arbeitgebers für Massagen der Mitarbeiter/-innen. Eine
Firma hat z.B. auf eigene Kosten einen Therapeuten beauftragt, um die an
Computer-Arbeitsplätzen tätigen Mitarbeiter/-innen zu massieren. Damit sollten
Rücken- und Nackenleiden vorgebeugt und so Krankheitstage vermieden werden.
Der BFH hatte ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse bejaht und einen
steuerpflichtigen geldwerten Vorteil für die Massagen verneint.3
o Aufwendungen des Arbeitgebers für Rückentrainingsprogramme der
Mitarbeiter/-innen. Die Kostenübernahme des Arbeitgebers stellt hier keine
Entlohnung für die Beschäftigung dar, sondern erfolgt aus überwiegend
eigenbetrieblichem Interesse. Denn die Trainingsmaßnahme dient dazu,
Fehlzeiten infolge von Rückenleiden zu verringern und dadurch die Kosten und
den Arbeitsablauf günstig zu gestalten. Es liegt kein geldwerter Vorteil vor, der zu
versteuern wäre.4
HINWEIS: Die Neuregelung dient auch hier der Vereinfachung: Bis zu einem Betrag von
500 EUR entfällt künftig die Prüfung, ob die Arbeitgeberleistung "im überwiegend
betrieblichen Interesse" liegt und damit steuerfrei ist oder ob dies nicht der Fall ist. Falls
die Aufwendungen des Arbeitgebers für solche Aufwendungen höher sind, bleiben sie
selbstverständlich auch nach wie vor steuerfrei.
Gesetzliche Grundlagen5
§ 3 Nr. 34 EStG
Steuerfrei sind
1. …..
34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des
Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der
betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und
Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
§ 20a SGB V - Betriebliche Gesundheitsförderung
(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben
(betriebliche Gesundheitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der
Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken
und Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen
Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu
entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit
dem zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen. Sie können Aufgaben nach
Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck
gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen
lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen
zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten
entsprechend.
Diese Information hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit